Satzung des Hubertuszuges "DIANA"
§ 1 Name, Sitz
Der am 15. September 1955 in Neuss gegründete Schützenzug führt den Namen „DIANA“ und ist der St.- Hubertus-Schützengesellschaft Neuss 1899 e.V. angeschlossen.
§ 2 Aufgaben des Zuges
Der Hubertuszug „DIANA“ macht
es sich zur Aufgabe, im Rahmen des Neusser Bürger-Schützen-Vereins und unter der Achtung der Satzung der St.- Hubertus-Schützengesellschaft am Neusser Bürgerschützenfest
teilzunehmen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines gleichen Jahres.
§ 4 Organe
Beschließende Organe sind:
a) die Versammlung
b) die Zugführung
§
5 Versammlungen
Die Mitglieder treten zusammen:
1. Jährlich im November zur ordentlichen Hauptversammlung; zur außerordentlichen Hauptversammlung, wenn dies von mindestens 2/3 der Mitglieder, nach unten gerundet, unter Benennung der
Einberufungsgründe gewünscht wird.
2. Zu jeder Hauptversammlung ist von der Zugführung schriftlich einzuladen. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung zuzustellen.
3. Zwischen dem Antrag zur außerordentlichen Hauptversammlung und der Einladung dürfen nicht mehr als 4 Wochen liegen.
4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Anzahl nach unten zu runden ist, anwesend
sind.
5. Jährlich im Februar zur 1. Pflichtversammlung.
6. Jährlich im Zeitraum von Juli bis August zur 2. Pflichtversammlung.
7. Jährlich zu Beginn eines jeden Monats nach Vereinbarung zur normalen Versammlung.
8. Pflichtversammlungen und normale Versammlungen sind Beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Anzahl nach unten zu runden ist, anwesend sind.
9. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder.
§
6 Aufgaben der Versammlung
1. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) Jahresbericht der Zugführung
b) Wahl eines Versammlungsleiters
c) Entlastung der Zuführung ausgenommen des Kassierers
d) Wahlen zur Zugführung
e) Wahl des Schießmeisters
f) Anträge
2. Die außerordentliche Hauptversammlung ist zuständig für die Einberufungsgründe und Unter Umständen für 1. a-e.
3. Die 1. Pflichtversammlung ist zuständig für:
a) Bericht des Kassierers
b) Bericht des Rechnungsprüfers
c) Entlastung des Kassierers
d) Neuwahl des Kassierers
e) Neuwahl des Rechnungsprüfers. Die Rechnungsprüfer dürfen ihr Amt nur in zwei aufeinander folgenden Jahren bekleiden.
f) Festsetzung des Zugbeitrages
g) Anträge
4. Die 2. Pflichtversammlung ist zuständig für:
a) Organisatorische Vorbereitung zum Neusser-Bürger-Schützenfest.
b) Anträge
5. Die normale Versammlung ist zuständig für:
a) Aufgaben des Zuges nach § 2 zu wahren.
b) Anträge
§
7 Zugführung
1. Die Mitglieder der Zugführung sind verantwortlich für die Ziele und Aufgaben des Zuges bzw. Der Gesellschaft.
2. Die Zugführung besteht aus fünf aktiven Mitglieder des Zuges
a) Oberleutnant
b) Leutnant
c) Hauptfeldwebel
d) Feldwebel
e) Schriftführer
3. Die Zugführung wird vom Oberleutnant nach Bedarf einberufen. Alle Zugführungsmitglieder müssen benachrichtigt werden. Eine Formvorschrift besteht nicht.
4. Die Zugführung ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
5. Die Zugführung beschließt mit Stimmenmehrheit. Schriftliches Verfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberleutnant.
6. Zur organisatorischen Bewältigung besonderer Aufgaben kann die Zugführung durch zwei aktive Mitglieder zeitlich begrenzt erweitert werden, die jedoch kein Stimmrecht innerhalb der
Zugführung haben.
7. Die Aufgaben der Zugführung im einzelnen:
a) Der Oberleutnant ist für die Führung des Zuges verantwortlich. Er vertritt den Zug nach außen und innen, beruft und leitet Versammlungen.
b) Der Leutnant unterstützt den Oberleutnant bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
c) Der Hauptfeldwebel bzw. Kassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltetat auf. Die Kasse wird von den gewählten Rechnungsprüfer unter Vorlage der Bücher und
Belege geprüft. Er ist verantwortlich für die Einbehaltung der Strafgelder beim Neusser-Bürger-Schützenfest.
d) Der Feldwebel unterstützt den Hauptfeldwebel und ist verantwortlich für die organisatorischen Vorbereitungen zum Neusser-Bürger-Schützenfest.
e) Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Zuges, fertigt die Protokolle und Einladungen, pflegt die Mitgliederliste und das Zugarchiv.
§ 8 Wahlen und Beschlüsse
1. Die Wahlen erfolgen in der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Schriftliches Verfahren ist zulässig.
2. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt. Schriftliches
Verfahren ist zulässig.
§
9 Mitgliedschaft
1. der Zug hat aktive und passive Mitglieder.
2. Mitglied des Zuges kann jeder auf Vorschlag eines Zugmitgliedes werden, der Satzung der St.- Hubertus-Schützen-Gesellschaft genügt und die Satzung des Zuges für bindend erklärt.
3. Ein neues Mitglied muss vor seiner Aufnahme folgende Bedingungen erfüllen:
a) ein passives Mitglied muss mindestens an drei Veranstaltungen des Zuges teilgenommen haben. Zu den entsprechenden Veranstaltungen lädt der Zugführer ein.
b) ein aktives Mitglied wird zu der ersten Veranstaltung des Zuges von der Zugführung eingeladen. Ein aktives Mitglied muss mindestens ein Jahr lang als „Jungschütze“ am Zugleben teilgenommen
haben. Ein „Jungschütze“ kann vorzeitig aus dem Zug ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied eine begründete Ablehnung der Zugführung bekannt gibt. Dies teilt die Zugführung dem Zug auf der
nächsten Versammlung mit. Der „Jungschütze“ ist von der Teilnahme dieser Versammlung ausgeschlossen.
c) Ehrenmitglied des Zuges kann derjenige werden, der sich um den Zug besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder gelten als passive Mitglieder und sind Beitragsfrei.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheiden alle stimmberechtigten Mitglieder des Zuges nach folgendem Modus:
a) Eine Aufnahme ist nur auf einer beschlussfähigen Versammlung möglich.
b) Über die Aufnahme wird offen abgestimmt. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig.
c) Wer an dieser Versammlung nicht teilnehmen kann, hat seine Stimme der Zugführung schriftlich oder mündlich vor der Versammlung bekanntzugeben. Ablehnungen sind zu begründen, damit die
Zugführung dies der Versammlung mitteilen kann. Hat die Zugführung keine Mitteilung bekommen, gilt dies als „ja“- Stimme.
d) Eine Aufnahme erhält Gültigkeit, wenn alle Mitglieder einstimmig mit „ja“ gestimmt haben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5. Ein passives Mitglied des Zuges kann auch als passives Mitglied der St.- Hubertus-Schützen-Gesellschaft gemeldet werden.
6. Ein aktives Mitglied des Zuges ist mit sofortiger Wirkung auch der St.- Hubertus-Schützen-Gesellschaft als aktives Mitglied zu melden.
7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden alle stimmberechtigten Mitglieder des Zuges nach folgendem Modus:
a) Ein Ausschluss ist nur auf einer beschlussfähigen Versammlung möglich.
b) Über den Ausschluss wird offen abgestimmt. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig.
c) Wer an dieser Versammlung nicht teilnehmen kann, hat seine Stimme der Zugführung schriftlich oder mündlich vor der Versammlung bekanntzugeben. Hat die Zugführung keine Mitteilung gilt dies als
„ja“- Stimme.
d) Ein Ausschluss erhält Gültigkeit, wenn 2/3 der Mitglieder mit „ja“ gestimmt haben, wobei die Anzahl nach unten zu runden ist. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
8. Jedem Mitglied steht der Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres frei. Der Austritt ist für den Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung der
Zugführung spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugeht.
9. Der Ausschluss bzw. der Austritt eines Mitgliedes aus dem Zug wird mit sofortiger Wirkung der St.- Hubertus-Schützen-Gesellschaft zu Folge haben. Bei einem Austritt aus dem Zug bleibt die
Mitgliedschaft in der St.- Hubertus-Schützen-Gesellschaft erhalten.
§ 10 Gastmaschierer
1. Gastmaschierer des Zuges beim Neusser-Bürger-Schützenfest, kann jeder auf Vorschlag eines Zugmitgliedes werden, der folgenden Absätzen genügt.
2. Die Aufnahme eines Gastmaschierers erhält Gültigkeit, wenn auf einer beschlussfähigen Versammlung die Anwesenden Mitglieder einstimmig mit “ja“ gestimmt haben.
3. Der Beitrag des Gastmaschierers wird vom Kassierer mit Zustimmung der Versammlung festgesetzt.
4. Für den Zeitraum des Neusser-Bürger-Schützenfestes ist die Satzung des Zuges und der St.- Hubertus-Schützen-Gesellschaft bindend.
5. Bei Gastmaschierern, die spontan kurz vor oder während des Neusser-Bürger-Schützenfestes teilnehmen wollen, hat die Zugführung auf Antrag eines Zugmitgliedes die Möglichkeit, diese zu
einer Veranstaltung bzw. Zu einem Umzug einzuladen.
§
11 Auflösung
1. Die Auflösung des Zuges kann nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgen.
2. Über die Auflösung des Zuges entscheiden alle stimmberechtigten Mitglieder des Zuges auf der Hauptversammlung.
3. Eine Auflösung erhält Gültigkeit, wenn 2/3 der Mitglieder mit „ja“ gestimmt haben, wobei die Anzahl nach unten zu
runden ist. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig.
4. Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen des Zuges nach Abziehung aller Verbindlichkeiten unter allen aktiven Mitgliedern zu gleichen
Teilen umzulegen.
§ 12 Diese Satzung wird durch Unterschrift für den Zug und Mitglied bindend.
